Präambel
In der Absicht, Tradition, Werte und Erkenntnisse der Aufklärung und des Humanismus aufrecht zu erhalten oder, wo nötig, wiederzubeleben und eine am weltlichen Humanismus orientierte Lebensweise auch im Alltag zu fördern;
mit Bekenntnis zu einer freiheitlich-demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung;
unter Berufung auf die Grundrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 durch die Vereinten Nationen als gemeinsames Ziel aller Völker und Nationen verkündet wurden, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und das Recht auf volle Entfaltung der Persönlichkeit, ausgehend von den Rechten des Kindes, wie sie in der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20.11.1959 beschlossen wurden;
eine Gesellschaft anstrebend, die allen Bürgerinnen und Bürgern eine Bildung ermöglicht, die auf dem Boden von Kultur, Vernunft und wissenschaftlichem Fortschritt steht, wobei dies durch politische Bildung, uneingeschränkten Zugriff auf Informationen, sowie die Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Technik, Forschung und Lehre bedingt ist;
eingedenk der Notwendigkeit einer Trennung von Staat und Religion im Sinne weltanschaulicher Neutralität des Staates;
einstehend für die Rechte und Interessen von Konfessionsfreien in Staat und Gesellschaft;
eine Völkerverständigung, die auf den Prinzipien des Humanismus und der Menschenrechte aufgebaut ist, fördernd;
für die Erhaltung der ökologischen Grundlagen allen Lebens streitend,
geben die Mitglieder dem Verein folgende Satzung:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung von Aufklärung, Humanismus und Religions-Freiheit“, im folgenden Verein genannt.
(2) Der Sitz des Vereines ist Dresden.
(3) Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister einzutragen. Der Name des Vereins gilt nach Eintragung als um das Kürzel „e.V.“ ergänzt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die über den Verein zugänglichen Kontakte und Forschungsergebnisse dürfen nur zu Gunsten des Vereins genutzt werden; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Mitglieder dürfen aus ihrer Mitgliedschaft im Verein keinen gewerblichen Nutzen ziehen.
(5) Der Verein ist regional tätig.
(6) Zweck des Vereins sind die Förderung
1. von Wissenschaft und Forschung;
2. der Jugend- und Altenhilfe;
3. von Kunst und Kultur;
4. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
5. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
6. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
(7) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Erforschung, Dokumentation und Publikation humanistischen Wirkens in Vergangenheit und Gegenwart in Dresden und Sachsen;
2. soziale Arbeit auf allen Gebieten, aktive Kinder- und Jugendarbeit, Angebote zur Vorbereitung und Begleitung des Übergangs vom Kindheits- zum Jugendalter, Trauungen, Angebote für Senioren und Trauerbegleitung jeweils als Orientierungshilfen in sozialen, ethischen und moralischen Fragen auf der Grundlage des weltlichen Humanismus, auch in Kooperation mit geeigneten Partnern wie der Giordano-Bruno-Stiftung, dem Humanistischen Verband Deutschlands, dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband oder deren Verbandsteilen;
3. den Betrieb von Kindertagesstätten, Schulen und Senioreneinrichtungen unter Einbeziehung des familiären Umfeldes auf Grundlage humanistischer Werte;
4. Veranstaltung von Literaturwettbewerben („Poetryslams“), Konzerten und Ausstellungen, insbesondere für junge KünstlerInnen;
5. erzieherische und politische Bildungsarbeit, Veranstaltungen, Vertrieb von Büchern und Zeitschriften sowie Bereitstellen sonstiger Informationsangebote, die der öffentlichen Willens- und Meinungsbildung dienlich sind;
6. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Studienfahrten und anderen geeigneten Bildungs- und Informationsangeboten;
7. Kontaktpflege zu vergleichbaren Organisationen im In- und Ausland, Vorträge über die Lebenslagen von Konfessionsfreien, HumanistenInnen und gesellschaftlichen Minderheiten in anderen Ländern, internationale Begegnungen;
8. Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahmen zu gesellschaftlichen Debatten;
9. Mobilisierung von Unterstützung für gemeinnützige Initiativen und Vereinigungen, die mit den Prinzipien von Aufklärung, Humanismus und Religionsfreiheit in Einklang stehen, durch Bekanntmachung, Spendenakquise und -weitergabe.
(8) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
(9) Der Verein kann sich zur Umsetzung seiner Ziele und Aufgaben an anderen Körperschaften beteiligen oder solche gründen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
1. natürliche Personen
2. juristische Personen
3. Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese beschließt über die Aufnahme mit 2/3-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
(3) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
(4) Fördermitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsarbeit finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder haben kein Wahlrecht zu den Organen des Vereins.
§ 4 Mitgliedsrechte
(1) Die Mitgliedschaft berechtigt:
1. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Rechte
2. zur Inanspruchnahme der Dienste des Vereines in dem vom Vorstand und/oder in der Satzung festgelegten Umfang.
(2) Vereinsmitglieder können, unabhängig von ihrer Stellung innerhalb des Vereins, auf Antrag eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Arbeit erhalten. Über die Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei der Abstimmung über die Aufwandsentschädigung für ein Mitglied des Vorstands ist das betreffende Vorstandsmitglied selbst nicht stimmberechtigt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Ein- oder Austritt während des laufenden Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereines können Spenden entgegengenommen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes über die Beitragsordnung.
§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht,
1. solange ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Vereinsbeitrag nicht entrichtet,
2. bei anhängigen Ausschlussverfahren,
3. während der Dauer eines von einem Mitglied gegen den Verein angestrengten Prozesses.
(2) Die Mitgliedschaft ruht in den Fällen nach Absatz 1 automatisch, Mitgliedsrechte können während dieser Zeit nicht ausgeübt werden.
(3) Gegen das Ruhen einer Mitgliedschaft ist binnen eines Monats seit dem Bekanntwerden Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Über das Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
§ 7 Beendigung einer Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Willenserklärung an den Vorstand oder
2. bei natürlichen Personen durch den Tod bzw.
3. bei juristischen Personen durch Auflösung oder
4. durch Ausschluss.
(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet oder das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt oder seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt.
(3) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussverfahren Stellung zu nehmen.
(4) Der Beschluss des Vorstandes über einen Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen den Beschluss über einen Ausschluss ist binnen eines Monats seit der Zustellung der Mitteilung Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese beschließt mit 2/3-Mehrheit anwesenden und vertretenen Mitglieder über den Ausschluss.
(6) Der Ausschluss oder Austritt begründet für das ausscheidende Mitglied keine vermögensrechtlichen Forderungen oder Ansprüche gegen den Verein oder seine Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung umfasst alle natürlichen Personen sowie maximal einen Vertreter je juristischer Person bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Mitglieder des Vereins sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied, das höchstens fünf Stimmen auf sich vereinen kann, vertreten lassen.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der strittige Punkt erneut zu diskutieren und abzustimmen; im dritten Wahlgang entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet in diesem Falle das Los.
(4) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat die vereinsrechtlich vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von Kassenprüfern
3. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
4. die Genehmigung des Haushaltplanes und die Festsetzung der Beitragsordnung
5. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
6. die Entscheidungen über Berufungen an die Mitgliederversammlung
7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagungsordnung einberufen. Sie wird von einem mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglied geleitet.
(7) Über die Form der Stimmabgabe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Wenn das Interesse des Vereines es erfordert, oder wenn ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, ist diese binnen eines Monats nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus dem Vorstand bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig. Wiederwahl und Nachwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes sind zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, höchstens zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie höchstens zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzern).
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(4) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jedes der vorgenannten Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Zwischen den Mitgliedern besteht Handelndenhaftung.
(5) Der Vorstand nach § 26 BGB leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie ihm durch die Satzung zugewiesen sind. Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung.
(6) Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand wird ermächtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Geschäftsordnung und jede Änderung bzw. Aufhebung sind der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
(8) Inhalt der Geschäftsordnung muss sein:
1. Vorbereitung, Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen
2. Protokollierung der Beschlüsse
3. Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennung der konkreten Aufgabe
4. Berufung eines Vorstandssprechers, der nicht notwendigerweise Mitglied des Vorstands sein muss.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Haushaltsführung des Vereines ist mindestens einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht festzuhalten.
(2) Dazu ist für die Dauer von zwei Geschäftsjahren ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Wiederwahl ist möglich, Nachwahl ist erforderlich.
§ 12 Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden, die ihm bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Lösung von Einzelaufgaben beratend und unterstützend zur Seite stehen.
(2) Das Tätigkeitsfeld einer Arbeitsgruppe ist zu begrenzen. Die Ergebnisse sind quartalsweise zu dokumentieren und dem Vorstand mitzuteilen.
(3) In die Arbeitsgruppen können auch Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen, Körperschaften oder Behörden berufen werden, die nicht selbst Mitglied des Vereines sind.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereines
(1) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Satzungsänderung erfordert die Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Auflösung des Vereines erfordert die Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestehen für die Mitglieder keine vermögensrechtlichen Forderungen, die sich aus eingezahlten Beiträgen oder sonstigen Sacheinlagen ergeben. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten noch Vermögen vorhanden sein, so fällt dieses an die Giordano-Bruno-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Übergangsvorschriften
(1) Sofern vom Registergericht oder dem Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese abzuändern.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle ungültiger Bestimmungen tritt eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung.
(zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 26.04.2013)