Paragraph 1: Beitragspflicht
1. Beitragspflicht im Sinne der Satzung besteht für alle Vereinsmitglieder.
2. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand eine Beitragsaussetzung, Beitragskürzung oder Beitragsfreistellung durch Beschluss genehmigen.
Paragraph 2: Beitragszeitraum
1. Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr.
2. Die Beitragspflicht beginnt mit Bestätigung der Aufnahme in den Verein.
Paragraph 3: Beitragshöhe und Aufnahmegebühr
1. Die Beitragshöhe beträgt für
a. natürliche Personen mindestens 14,00 €
b. juristische Personen mindestens 30,00 €.
2. Die Aufnahmegebühr beträgt für
a. natürliche Personen 7,00 €
b. juristische Personen 15,00 €.
Paragraph 4: Beitragsfälligkeit
1. Der Beitrag ist bis zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
2. Bei Aufnahme in den Verein nach Ende des ersten Quartals eines Geschäftsjahres ist der Beitrag bis zum Ende des laufenden Quartals zu entrichten.
3. Für die Aufnahmegebühr gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Paragraph 5: Schlussvorschriften
1. Diese Beitragsordnung hat die Mitgliederversammlung am 22.04.2015 in Dresden beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle ungültiger Bestimmungen tritt eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung.
Dresden, den 22.04.2015
Mitglied werden: Aufnahmeantrag
Oder: Fördermitglied werden